Ruhefristen
Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt
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30 Jahre bei Sargbestattungen von Personen über 5 Jahre
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25 Jahre bei Sargbestattungen von Personen unter 5 Jahre
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15 Jahre bei Urnenbeisetzungen (auch: Baumbestattung, Urnenwand)
Eine Verlängerung der Ruhefrist der in Reihengräbern und Kolumbarien/ Urnenwänden Beigesetzten ist ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon sind die Fälle nach § 28 Abs. 1 der Friedhofsatzung.
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Die Ruhefrist ist in Hessen gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 15 Jahre.
Sie darf keinesfalls unterschritten werden.