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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Maintal

Maintal, den 14. 06. 2023

Bauleitplanung der Stadt Maintal

 

Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Grünflächen nördlich der Ringmauer“ in der Gemarkung Hochstadt

 

hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch)

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Maintal hat am 28.03.2022 in öffentlicher Sitzung den o. g. Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften, Begründung, Umweltbericht und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB, § 5 Hessische Gemeindeordnung und § 91 Hessische Bauordnung).

 

Der Geltungsbereich ist der Übersichtskarte zu entnehmen. Der Bebauungsplan ist aus dem Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB).

 

Amtliche BekanntmachungDer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

 

Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die weiteren Planunterlagen werden in der Stadtverwaltung Maintal, Klosterhofstraße 4 – 6 im Fachdienst Stadtentwicklung und Stadtplanung während der Dienststunden sowie nach Vereinbarung zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der rechtskräftige Bebauungsplan wird auf der Internetseite der Stadt Maintal www.maintal.de unter „Stadtentwicklung – Bauleitplanung – Bebauungsplan“ (https://www.maintal.de/seite/369799/bebauungsplan.html) und über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/ eingestellt (§ 10a Abs. 2 BauGB).

 

Hinweise auf Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches über die gesetzlichen Fristen bei Planungsschäden und Verfahrensmängeln:

 

§ 44 BauGB: Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

 

Die Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

§ 215 Abs.1 BauGB:  Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Maintal unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

 

Maintal, den 09.06.2023

Der Magistrat der Stadt Maintal

gez. Monika Böttcher

Bürgermeisterin

 

Bild zur Meldung: Amtliche Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplans "Grünflächen nördlich der Ringmauer".

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