Amtliche Bekanntmachung Veränderungssperre Kennedystraße
Satzung der Stadt Maintal über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanverfahrens „2. Änderung Zwischen Backesweg, Bahnhofstraße und Kennedystraße, Flur 17 tlw.“ in der Gemarkung Dörnigheim, Flur 17 tlw.
Zur Sicherung der Planung nach § 14 i. V. m. den §§ 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBI. I, S. 4147) m. W. v. 15.09.2021 in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Maintal am 13.02.2023 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich über den Geltungsbereich des zur Änderung beschlossenen Bebauungsplans mit der Bezeichnung „2. Änderung Zwischen Backesweg, Bahnhofstraße und Kennedystraße, Flur 17 tlw.“ und geht aus der als Anlage beigefügten Karte hervor. Diese Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
Karte zur Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanverfahrens
„2. Änderung Zwischen Backesweg, Bahnhofstraße und Kennedystraße, Flur 17“
Gemarkung Dörnigheim Fl. 17 tlw.
§ 2 Rechtswirkung der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre nach § 1 dieser Satzung dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
- erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3 Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Genehmigte und bestehende bauliche Anlagen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinden nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5 Geltungsdauer
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung.
Die Veränderungssperre wird in der Stadtverwaltung Maintal, Klosterhofstraße 4 – 6 im Fachdienst Stadtentwicklung und Stadtplanung während der Dienststunden sowie nach Vereinbarung zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Maintal, den 22.02.2023
Der Magistrat der Stadt Maintal
gez. Monika Böttcher
Bürgermeisterin
Bild zur Meldung: Für den Bereich "Zwischen Backesweg, Bahnhofstraße und Kennedystraße" gilt in den kommenden zwei Jahren eine Veränderungssperre.